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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen MEV-mobiltec / Julian Mai Eventservice Veranstaltungstechnik 

 

 

§1 Geltungsbereich 

Die folgenden Bedingungen sind als Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen MEV-mobiltec / Julian Mai Eventservice Veranstaltungstechnik (Dienstleister) und dessen Vertragspartnern (Mieter), welche die angebotenen Sach- und Dienstleistungen in jeglicher Form beanspruchen. Sollte der Mieter über eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen verfügen, wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen. 

 

§2 Angebot, Vertragsschluss und Dauer 

Die Angebote des Dienstleisters sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter, sowie die Auftragsbestätigung durch den Dienstleister bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen (z.B. Email, Sms) Form. 

Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Abholung und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der gemieteten Geräte. Der Mietzins bezieht sich auf einen Zeitraum von 24 Stunden. Die Abholung und Rückgabe können grundsätzlich nur nach Absprache erfolgen. 

§3 Gewährleistung, Haftung und Übergabe 

MEV-mobiltec / Julian Mai Eventservice Veranstaltungstechnik verpflichtet sich, die Mietsache funktionsfähig zu übergeben und für die Dauer der Mietzeit zu überlassen. Der Mieter verpflichtet sich gegenüber dem Dienstleister mitzuteilen, ob es sich bei der Veranstaltung um ein Event im Innen- oder Außenbereich handelt. Sollte ein Gerät bei Selbstaufbau aufgrund von falscher Nutzung (Nässe, Feuchtigkeit, etc.) beschädigt sein, verpflichtet sich der Mieter den entstandenen Schaden zu ersetzen (Reparatur, bzw. Neuanschaffung). Bei Übergabe der Mietsache wird im Beisein des Mieters das Equipment auf Vollständigkeit und Funktion überprüft. Die Übergabe erfolgt nur durch Vorlage eines gültigen Personalausweises. 

Auf Wunsch kann eine An/Ablieferung, bzw. Auf/Abbau durch den Dienstleister gegen Mehrkosten erfolgen. 

MEV-mobiltec / Julian Mai Eventservice Veranstaltungstechnik ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

 

§4 Preise / Zahlungen 

Der Mieter ist verpflichtet, sich bei Übernahme bzw. vor Versand der gemieteten Geräte von deren Vollständigkeit und richtiger Funktion zu überzeugen. Durch die Übernahme wird der einwandfreie Zustand und die Vollständigkeit der Geräte durch den Mieter bestätigt. 

1. Der Mieter verpflichtet sich die Mietsache pfleglich zu behandeln und diese ausschließlich zu dem ihr zugedachten Zweck zu benutzen. (siehe §3) 

2. Der Dienstleister haftet nicht für Folgeschäden, die durch unsachgemäße Bedienung und Benutzung hervorgerufen werden. 

3. Sollten die Mietsachen vertragswidrig gebraucht, bzw. genutzt werden, ist der Dienstleister zur sofortigen und fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. 

4. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlagen Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Mieter einzustehen und dem Dienstleister diese sofort, bzw. bei Rückgabe anzuzeigen. Der Mieter sichert dem Dienstleister zu, die Geräte in sauberem, einwandfreiem und geordnetem Zustand zurückzugeben. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste und ähnliches bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes der Geräte. Für verloren gegangenes Zubehör bzw. Kleinteile, hat der Mieter den üblichen Marktpreis zu erstatten. 

5. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten. Für jede Stunde, um die die Mietzeit überschritten wird (ausgenommen sind hiervon Sondervereinbarungen), werden 35,00€ je Stunde berechnet. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, dem Dienstleister den nachweisbar durch die Überschreitung des Rückgabetermins entstandenen Schaden, zu ersetzen. 

§5 Gewährleistungsansprüche des Mieters 

Es wird vorausgesetzt, dass der Mieter die Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit der Mietsache bei Übernahme gem. § 4, Absatz 1, überprüft hat bzw. die Funktionsfähigkeit der Mietsache von dem Vermieter gegenüber dem Mieter vorgeführt wurde. Sollte ein nachträglicher Mangel der Mietsache festgestellt werden, ist dieser unverzüglich nach der Feststellung dem Vermieter mitzuteilen. Wird ein Defekt nach Übernahme des Mieters festgestellt, so ist der Dienstleister nach eigener Wahl zum Austausch, oder zur Reparatur berechtigt. Haften tut der Vermieter dafür allerdings nicht (§4, Abs. 3). 

Nur bei Schäden vor Übernahme des Mieters: Sollte der Dienstleister zum Austausch oder zur Reparatur nicht rechtzeitig in der Lage sein, ist der Mieter nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des Mietpreises zu verlangen. Die Gewährleistungsansprüche des Mieters im Übrigen sind ausgeschlossen. 

 

§6 Schadensersatz 

Der Haftungssausschluss gilt auch für die Schadensersatzansprüche des Mieters, so für Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt für jegliche Art von Folgeschäden; ausgenommen vom Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Handeln von MEV-mobiltec / Julian Mai Eventservice Veranstaltungstechnik beruhen und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von MEV-mobiltec / Julian Mai Eventservice Veranstaltungstechnik ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten MEV-mobiltec / Julian Mai Eventservice Veranstaltungstechnik. 

1. Bei der Vermietung von technisch aufwendigen Geräten (wie z.B. Videoprojektoren, Farbwechsler, computergesteuerte Leuchten usw.) ohne Fachpersonal von MEV-mobiltec / Julian Mai Eventservice Veranstaltungstechnik wird grundsätzlich keine Haftung für die ordnungsgemäße Funktion übernommen. Dem Mieter obliegt in jedem Fall die Darlegungs- und Beweislast für Schadensgrund und -höhe. 

2. Wird Technik ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der UVV und der VDE, zu sorgen. Ansonsten gelten alle unter §5 genannten Haftungsbeschränkungen. 

 

§7 Haftung; Schadensfalls; Versicherung 

1. MEV-mobiltec / Julian Mai Eventservice Veranstaltungstechnik haftet nicht für eventuelle Kosten Dritter (Gema, GEZ, Strom, Wasser, Heizung, etc.) 

2. Der Mieter haftet für das ihm überlassene Equipment, auch unverschuldet. 

3. Bei einem eventuellen Schadensfall ist der Mieter der Schadensregulierer, nicht der eventuelle Verursacher (dritte Person) 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Normalfall eine private Haftpflichtversicherung keine Haftung für geliehenes oder gemietetes Equipment übernimmt. 

 

§8 Preise / Zahlungen 

Preise und Zahlungsmodalitäten werden für jeden Vorgang gesondert vereinbart. Sollte dies nicht geschehen sein, gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste (Homepage) ohne Abzüge. Die Zahlung erfolgt in solchen Fällen per Vorauskasse. MEV-mobiltec / Julian Mai Eventservice Veranstaltungstechnik behält sich vor, die Preisliste jederzeit und ohne Ankündigung zu verändern. 

1. Wird ein bereits erteilter Auftrag vor Veranstaltungs- oder Installationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 50% der vereinbarten Gebühren zu zahlen. 

2. Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb 10 Tagen vor Veranstaltungs- oder lnstallationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 75% der vereinbarten Gebühren zu zahlen. 

3. Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb 3 Tagen vor Veranstaltungs- oder lnstallationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 100% der vereinbarten Gebühren zu zahlen. 

4. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Mieters kann MEV-mobiltec / Julian Mai Eventservice Veranstaltungstechnik ohne besonderen Nachweis Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Rechnung stellen. Sonstige Ansprüche von MEV-mobiltec / Julian Mai Eventservice Veranstaltungstechnik bleiben unberührt. 

5. Der Mieter kann nur dann Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn dies unstrittig oder rechtskräftig festgestellt ist. 

 

§9 Eigentumsvorbehalt 

Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von MEV-mobiltec / Julian Mai Eventservice Veranstaltungstechnik. 

 

§10 Rechte Dritter 

Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahme und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

 

§11 Schlussbestimmungen 

Für diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Vermieter und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache (DE). 

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das Amtsgericht Hannover. 

2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt. 

3. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

Alle technischen Angaben ohne Gewähr. Änderungen der Modelle, Preise und Liefermöglichkeiten vorbehalten 

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